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Zur Euthanasie bei Amphibien und Reptilien

"Was Tierärzte so meinen ..."

 

"Die Arbeitsgemeinschaft Amphibien- und Reptilienkrankheiten (AG ARK) ist ein Zusammenschluß der tierärztlichen Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde e.V. (DGHT)" (www.agark.de/)

Diese informiert in ihrer:

"Stellungnahme zur Euthanasie von Reptilien - Arbeitsgemeinschaft Amphibien- und Reptilienkrankheiten der DGHT"

u.a. wie folgt:

Durchführung der Euthanasie
Die fachgerechte Durchführung einer Euthanasie kann nur durch einen Tierarzt erfolgen.

Begründung:
Tierschutzgesetz §4, Satz 1
Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen
Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden....Ein
Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
Tierschutzgesetz §5, Satz 1
..Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von
einem Tierarzt vorzunehmen.
Die oben beschriebenen Voraussetzungen sind bei einem Tierhalter nicht gegeben,
eine Tötung durch den Tierhalter ist deshalb nicht zulässig. [...]

www.pdfs.dght.de/agark/Stellungnahme_Euthanasie_AG-ARK.pdf / Stand/Download: 05.08.2017  


Post Scriptum (Aktueller Link, 08.08.2023):
https://pdfs.dght.de/agark/Stellungnahme_Euthanasie_AG-ARK.pdf

 

Zunächst (relativ) korrekt (widerspruchsfrei) ist folgender Satz:

"Die fachgerechte Durchführung einer Euthanasie kann nur durch einen Tierarzt erfolgen."

Als ausgewiesener "Fachmann" ist hier wohl anscheinend zunächst der approbierte Tierarzt anzusehen, somit kann er eine "fachgerechte" Euthanasie durchführen (bzw. sollte können!)! Die Ironie dieses Satzes liegt in dem Umstand, daß er auch der einzige "rezente" Vertreter seines Faches ist und somit es nur ihm alleinig obliegt den Grundsätzen seines Faches entsprechend zu handeln! Dieser Satz begründet aber nicht, daß nicht auch ein Nicht-Tierarzt eine "sachgerechte" (und damit auch "tierschutzgerechte") Euthanasie durchführen könnte, bzw. dürfte!

 

Die Aussage: "[...] eine Tötung durch den Tierhalter ist deshalb nicht zulässig" kann nur korrekt sein, wenn auch : "Die oben beschriebenen Voraussetzungen sind bei einem Tierhalter nicht gegeben [...]" zutrifft!

Die gezeigte Argumentation ist bereits grundsätzlich nicht schlüssig, da die anscheinend exklusiv gemeinte Argumentationskette eine Tötung sei ausschließlich unter Betäubung zulässig und diese ausschließlich tierärztlich geboten, einen direkten Bruch bereits hier durch mögliche Ausnahmen zeigt: "[...] oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden"

Mit einem rechtlich begründbarem Wegfall der Betäubung würde der Argumentation folgend auch das Tierarzt-Gebot wegfallen!

 

Der §5 TierSchG regelt generell die Eingriffe an Tieren und dort findet auch das tierärztliche Betäubungs-Gebot (seit 2013) direkt eine unmittelbare Ausnahme (vgl. BGBl. I S. 2182):

Dies gilt nicht, soweit die Betäubung ausschließlich durch äußerliche Anwendung eines Tierarzneimittels erfolgt, das nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist, um eine örtliche Schmerzausschaltung zu erreichen, und nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zweck der Durchführung des jeweiligen Eingriffs geeignet ist.

Es besteht also zunächst keine grundsätzliche tierärztliche Exklusivität bei der Betäubung im Rahmen von "Eingriffen"! Die weiteren Bedingungen wären aber bei tatsächlichem Bedarf hier genauer zu prüfen.

Diesen Aspekt weiter zu verfolgen ist allerdings nicht zielführend, denn es stellt sich eigentlich nur die Frage, ob die Regelungen für "Eingriffe" des §5 TierSchG übgerhaupt auf die "Tötung" nach §4 anwendbar sind!

"Eingriffe sind Maßnahmen, die auf die Verletzung der körperlichen Substanz (des Gewebes) des Tieres zielen, mag diese Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit auch einem anderen Endzweck dienen" (Lorz & Metzger, §5, Rn. 4). Die Tötung ist dabei "ein besonders einschneidender Eingriff "! (Lorz & Metzger, §5, Rn. 7)

Es ist fraglich, ob eine sichere (!) Tötung ohne "Substanzverletzung" möglich ist, was hier ggf. sogar wieder eine besondere Ausnahme darstellen würde.

Die "Tötung" ist aber nicht in den §§5 ff. geregelt, sondern in den §§4 ff. (Lorz & Metzger, §5, Rn. 7), denn "Zielt die Maßnahme von vornherein auf die Tötung des Tieres, so ist sie nicht nach den §§5 ff. zu beurteilen; vielmehr richtet sich [...] das "Wie" nach §§4, 4a, 4b sowie ggf. nach der Tierschutz-Schlachtverordnung." (Hirth u.a.,§5, Rn. 3)!

 

Es existiert somit für die vorsätzliche Tötung (Euthanasie)
kein exklusiv tierärztliches Betäubungs-Gebot!

 

Grundsätzlich lässt sich aber auch ein qualitativer Unterschied zwischen der tötungsvorbereitenden und der Betäubung vor sonstigen Eingriffen (z.B. chirurgischen Operationen) feststellen. Während es bei der Schmerzvermeidung vor der Tötung nach §§4 ff. "nur" darum geht, daß ein betäubtes Tier zu keinem Zeitpunkt mehr das Bewusstsein wiedererlangt (vgl. §12 Abs.1 TierSchlV), bevor irreversibel der Tod eintritt, was einen speziellen Umstand darstellt, so soll es bei der üblichen Betäubung nach §§5 ff., die evtl. nur einen vorübergehenden Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit darstellt, auch ohne konsequenten Folgeschaden wieder aufwachen, bzw. weiterleben. Daher ist hier im direkten Bezug zu einer angestrebten Reversibilität auch ein höherer Anspruch an die Durchführung zu stellen und sicherlich deshalb nach den §§5 ff. i.d.R. die Wahrnehmung durch einen Tierarzt geboten!

 

Zulässig nach §4 TierSchG ist die Tötung unter Weiterem zunächst nur unter folgenden Bedingungen:

Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.


Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen.

 

Daß ein Tierarzt diesen Sachkundenachweis formal erbringen könnte ist nur bedingt fraglich, denn:


Als Sachkundenachweis gilt ferner der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Veterinär- oder Humanmedizin, der Biologie mit dem Schwerpunkt Zoologie oder Fischereibiologie

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes - Vom 9. Februar 2000

und ein erfolgreicher veterinärmedizinischer Studien-Abschluss ist die Voraussetzung für seine Approbation.

ABER:

Der Nachweis der Sachkunde bezieht sich jeweils nur auf diejenige Kategorie von Tieren und auf diejenigen Betäubungs- und Tötungsmethoden, für die die entsprechende Sachkunde erworben wurde.

ebd.

daher müssten konsequent auch regelmäßig die tatsächlichen Studieninhalten, die in der TAppV nur einen Rahmen finden, geprüft werden!

Der Tierarzt ist aber auch nicht der Einzige, der einen entsprechenden Sachkunde-Nachweis erbringen könnte, welcher eben auch nur bei "Berufs- oder Gewerbsmäßigkeit" in Einheit mit "Regelmäßigkeit" eine Bedingung ist.

Die "Regelmäßigkeit" findet auch ihre Beschränkung in der amtlichen Auslegung:

Für das Töten lebensschwacher, nicht lebensfähiger oder schwerverletzter Wirbeltiere im Einzelfall im eigenen Tierbestand ist wegen fehlender Regelmäßigkeit grundsätzlich kein Nachweis der Sachkunde erforderlich.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes - Vom 9. Februar 2000

Ein privater (ungewerbsmäßiger) Tierhalter ist von dieser Formalität zunächst zwar (noch!) nicht betroffen, muss aber auch ohne förmlichen Nachweis grundsätzlich über die notwendige Sachkunde verfügen! (s. §18 Abs.1 Nr.5 TierSchG; vgl.: §4 Abs.1 Nr.1e TierSchG)

 

Ein Tierhalter, muss sowohl "Kenntnisse", also die Fertigkeit besitzen sein Tier zu töten, als auch die Fähigkeit dieses technisch und erfolgreich durchzuführen oder sich einen Erfüllungsgehilfen suchen, der ihm hier situativ die Pflicht unter gleichen Voraussetzungen abnimmt! Die erste Wahl stellt hier der Tierarzt dar, da der Tierhalter sich (insofern tatsächlich lokal tierärztliche Kompetenz für den Einzelfall besteht!) sich auch eine 2. Meinung zu der Notwendigkeit einer Euthanasie holen kann, da für eine Tötung auch zweifelsfrei ein tatsächlich vernünftiger und damit finaler Grund bestehen muss unter Ausschluss weiterer erfolg-, bzw. sinnloser Behandlungsmöglichkeiten! Mögliche Fehleinschätzungen der tiermedizinischen Situation sind daher zu vermeiden!

Der Tierhalter sollte aber nicht die Verantwortung einfach nur abschieben wollen, bestenfalls ist er selber befähigt die Euthanasie durchzuführen und trägt damit auch "bis zum Ende" seine tatsächliche Verantwortung, deshalb sollte er sich auch von Anfang an mit der Thematik beschäftigen und die notwendigen Kenntnisse erwerben, aber auch bei fehlender Befähigung diese konsequent durchzuführen, zwangsläufig abgeben oder wenigstens sich akut durch einen qualifizierten Erfüllungsgehilfen (insbesonders, und insofern gewerbsmäßig unbedingt durch einen Tierarzt) assistieren lassen!

Bei der technischen Durchführung ist im Weiteren fraglich welche Mittel einem Tierhalter (höchstpersönlich!) wirklich zur Verfügung stehen und tatsächlich anwendbar sind! Die Antworten auf die sich daraus ergebenden Fragen sind eben beim fundierten Kenntnis-Erwerb zu ergründen!

Während sich z.B. für Zier-Fische direkte juristische Analogien, bzw. biologische Homologien bei der gewerblichen Schlachtung der Nutz-Fische finden lassen (vgl. Lorz & Metzger, §4, Rn. 13), so zählen Amphibien und Reptilien eben nicht zu der entsprechenden Gruppe der Nutztiere. Daher werden sie auch nicht einmal auf EU-Ebene speziell erfasst:

Reptilien und Amphibien hingegen werden in der Gemeinschaft üblicherweise nicht als Nutztiere eingesetzt, weshalb es nicht angebracht oder verhältnismäßig wäre, sie in den Anwendungsbereich dieser Verordnung einzubeziehen.

VERORDNUNG (EG) Nr. 1099/2009 DES RATES vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung

Für Heimtiere generell kann aber eine grundsätzliche, aber damit zunächst nicht abschließende Orientierung an der TierSchlV (hier ist eine Orientierung an Säugetieren und Fischen ebenfalls denkbar), sowie folgenden Punkten als ordnungsgemäß angesehen werden (vgl. Lorz & Metzger, §4, Rn. 13):

Artikel 11 – Töten

1) Nur ein Tierarzt oder eine andere sachkundige Person darf ein Heimtier töten, außer in einem Notfall, wenn ein Tier von seinen Leiden erlöst werden muß und die Hilfe eines Tierarztes oder einer anderen sachkundigen Person nicht umgehend erlangt werden kann, oder in einem anderen in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Notfall. Das Töten muß mit einem in Anbetracht der Umstände möglichst geringen Maß an physischen und psychischen Leiden erfolgen. Die gewählte Methode muß außer in einem Notfall:

a) entweder zu sofortiger Bewußtlosigkeit und zum Tod führen oder

b) mit einer tiefen allgemeinen Betäubung beginnen, gefolgt von einer Maßnahme, die sicher zum Tod führt.

Die für das Töten verantwortliche Person muß sich vergewissern, daß das Tier tot ist, bevor der Tierkörper beseitigt wird.

2) Folgende Tötungsmethoden sind zu verbieten:

a) Ertränken und andere Methoden des Erstickens, wenn sie nicht die in Absatz 1 Buchstabe b geforderte Wirkung haben;

b) die Verwendung von Gift oder Medikamenten, bei denen Dosierung und Anwendung im Hinblick auf die in Absatz 1 genannte Wirkung nicht kontrollierbar sind;

c) das Töten durch elektrischen Strom, es sei denn, daß vorher eine sofortige Bewußtlosigkeit herbeigeführt wird.

Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren, Straßburg, 1987

 

Die AG ARK schreibt:

Eine medikamentelle Betäubung steht einem Zoofachhändler ebenso wie einem Tierhalter nicht zur Verfügung.

Dieses wäre für Amphibien und Reptilien differenziert zu prüfen (bei Amphibien im Falle nicht-verschreibungspflichtiger Immersions-Stoffe - Bspl.: Ethanol - sogar grundsätzlich verfügbar, insofern der Begriff "Medikament" nicht argumentativ zielverfehlend exklusiv auf seine arzneimittelrechtliche Bedeutung beschränkt sei, sondern auf weitere "chemische Stoffe" erweitert!), allerdings kann angenommen werden, daß dem Tierarzt mehr Möglichkeiten zur Verfügung stehen durch den unmittelbaren Zugriff auf verschreibungspflichtige Medikamente.

Es muss hier aber auch nicht zwingend ein medikamentös, bzw. "chemisch" begleiteter Eingriff erfolgen!

 

Es bleibt zuletzt aber die Frage unter welchen Umständen der Tierarztbesuch nicht verhältnismäßig sein könnte, so im Besonderen, wenn dadurch besonderes Leid oder Schmerzen entstünden, bedingt durch fehlende lokale oder zeitliche Verfügbarkeit.

Die AG ARK schreib pauschalierend:

Im Notfall (z.B. Trauma, Unfall, plötzliche massive Verschlechterung einer Grunderkrankung) ist eine Tierärztliche Klinik oder Praxis mit Notdienst zu erreichen, die das Reptil einschläfert.

Eben dieses wäre (so selbstverständlich hier auch für Amphibien) vorzeitig zu prüfen und sicherzustellen!

 

Grundsätzlich kommen wir hier vorbehaltlich weiterer Erkenntnis zu dem vorläufigen Ergebnis, daß:

1) Der "reife" Tierhalter es als Pflicht ansehen muss nach Möglichkeit die Euthanasie selber vorzunehmen.
2) Die Euthanasie ohne jeden Zweifel sach- und tierschutzgerecht zu erfolgen hat.
3) Der Durchführende über profunde Kenntnisse und die tatsächliche Befähigung zur Durchführung verfügen muss.
4) Im Zweifel immer ein Tierarzt zu beauftragen oder hinzuzuziehen ist.
5) Die Thematik und tatsächlichen Möglichkeiten frühzeitig zu erkunden und hinterfragen sind.

Wir sehen es aber auch als fragwürdig, ob ein durchschnittlicher Tierhalter diesem Anspruch vollumfänglich gerecht wird, werden kann oder als evtl. primitiver "Verbraucher" auch überhaupt will, möchten aber die Ausnahme von der mutmaßlichen Regel nicht ausschließen!

Eine fundierte und offene Zusammenarbeit zwischen Tierärzten und Tierhaltern wäre daher sehr wünschenswert!
Die hier besprochene Stellungnahme der AG ARK erfüllt diesen Zweck leider nicht!

Die AVV bietet im Rahmen ihrer Festlegung für ein "Fachgespräch" (zur Sachkundeprüfung) schon einen brauchbaren Richtungsanzeiger zur eigenen thematischen Einarbeitung und Vertiefung:

Das Fachgespräch kann sich auf folgende Bereiche erstrecken:

- Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie,

- Grundkenntnisse des Verhaltens der Tiere,

-  tierschutzrechtliche Vorschriften,

- Grundkenntnisse der Physik oder Chemie, soweit diese für die betreffenden Betäubungsverfahren notwendig sind,

- Eignung und Kapazität der jeweiligen Betäubungsverfahren,

- Kriterien einer ordnungsgemäßen Betäubung und Tötung von Tieren,

- ordnungsgemäße Durchführung des Ruhigstellens, Betäubens und Tötens der Tiere und

- Wartung der für das Betäuben und Töten notwendigen Geräte und Einrichtungen.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes - Vom 9. Februar 2000

 

siehe auch:

Zur Euthanasie bei Amphibien

 

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